Öffentliche Bekanntmachung zur Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2023

Gemäß § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz (GrStG) kann die Grundsteuer für diejenigen Steuerpflichtigen, die die gleiche Steuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, anstatt durch individuellen Bescheid durch öffentliche Bekanntmachung (§ 122 Abs. 3 und 4 Abgabenordnung) festgesetzt werden.

Hier finden Sie die Bekanntmachung.

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