Parkgebührenbefreiung für Elektrofahrzeuge

Seit dem 01.04.2025 dürfen alle Fahrzeuge mit einem „E“ am Ende des Kennzeichens in Bayern auf öffentlichen Parkplätzen bis zu drei Stunden kostenlos parken. Diese Regelung soll E-Fahrzeuge, insbesondere in städtischen Gebieten, attraktiver machen. Um von der Gebührenbefreiung zu profitieren, ist es ausreichend, eine korrekt eingestellte Parkscheibe hinter der Windschutzscheibe auszulegen.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass unabhängig von der Parkgebührenbefreiung die weiteren Parkregelungen vor Ort maßgeblich sind. Die Befreiung beschränkt sich lediglich auf die Regelung der Parkgebühren. Soweit etwa eine zulässige Höchstparkdauer angeordnet ist, gilt diese für alle Fahrzeuge und darf nicht überschritten werden. Sollte die maximal erlaubte Zeit zum Parken also unter drei Stunden liegen wie z. B. bei den Kurzzeitparkplätzen in der Innenstadt, wird sie durch die Gebührenbefreiung nicht außer Kraft gesetzt.

Soweit Elektrofahrzeuge zulässigerweise länger als drei Stunden geparkt werden, sind ggf. für die zusätzliche Parkzeit die normalen Parkgebühren zu entrichten.

Ansprechpartner

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