Für das Abbrennen eines Traditionsfeuers benötigen Sie eine Genehmigung nach der Verordnung über Verhütung von Bränden (VVB), Bayerischen Waldgesetz (BayWaldG) und dem Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG).
Hier gelangen Sie zum Online-Dienst „Antrag auf Genehmigung zum Abbrennen eines Traditionsfeuers“.
Wenn Sie eine öffentliche Vergnügung veranstalten wollen, müssen Sie dies der Gemeinde unter Angabe der Art, des Orts und der Zeit der Veranstaltung und der Zahl der zuzulassenden Teilnehmer spätestens eine Woche vorher schriftlich anzeigen.
Hier gelangen Sie zum Online-Dienst „Anzeige bzw. Beantragung auf Erlaubnis einer öffentlichen Veranstaltung nach Art. 19 LStVG“.
Die Stadt Bad Neustadt a. d. Saale hat die Anschläge, insbesondere Plakate, in der Öffentlichkeit auf bestimmte Flächen beschränkt. Dies dient dem Schutz des Orts- und Landschaftsbildes und der Natur-, Kunst- und Kulturdenkmäler.
Für die Plakatwerbung stehen folgende Standorte (Gabionen) zur Verfügung:
Hier können Sie die Durchführung von Plakatwerbung für Veranstaltungen beantragen.
Hier finden Sie eine zusätzliche Übersicht zu den Plakatvorrichtungen im Stadtgebiet.
Hier finden Sie die Benutzungsordnung und den Antrag für die Benutzung des Grillplatzes „Hennberg“.
Die Beantragung stellt keine Genehmigung dar. Das Ordnungsamt setzt sich mit Ihnen in Verbindung, ob der gewünschte Termin verfügbar ist. Zur Bezahlung der Benutzungsgebühr und Kaution müssen Sie das Ordnungsamt aufsuchen.
Wenn Sie aus besonderem Anlass ein erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe betreiben wollen, benötigen Sie eine gaststättenrechtliche Gestattung (z. B. Feste).
Die Gestattung gilt als erteilt, wenn die Gemeinde innerhalb von zwei Wochen (Genehmigungsfiktion) ab dem Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen keine anderslautende Entscheidung trifft oder anderweitig tätig wird.
Folgende Unterlagen sind erforderlich und mit dem Antrag zu übermitteln:
1. Angabe des Namens und des Vornamens mit ladungsfähiger Anschrift,
2. Angabe des Ortes und Zeitraums der Ausübung des Gaststättengewerbes,
3. Angabe der zur Verabreichung vorgesehenen Speisen und Getränke
sowie
4. zur Glaubhaftmachung der Zuverlässigkeit alternativ:
a. eine gültige Reisegewerbekarte,
b. eine gültige Gaststättenerlaubnis,
c. eine sonstige gültige und von der Zuverlässigkeit abhängige gewerberechtliche Erlaubnis,
d. eine Gestattung für einen erfolgten gleichartigen Ausschank alkoholischer Getränke unter der Versicherung, dass dieser ohne behördliche Beanstandung durchgeführt wurde und nicht älter als ein Jahr ist
oder
e. ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 5 GewO, jeweils nicht älter als ein Jahr.
Hier gelangen Sie zum Online-Dienst „Antrag auf Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes (§ 12 Abs. 1 GastG)“.
Bei Veranstaltungen auf öffentlichen Straßen sind grundsätzlich die Vorgaben des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG), des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) und der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) zu beachten. Die StVO bezeichnet alles, was nicht zum normalen Gebrauch der Straße gehört als "übermäßige Straßenbenutzung" und stellt diese unter einen besonderen Erlaubnisvorbehalt.
Hier gelangen Sie zum Online-Dienst „Antrag auf Erlaubnis für die Durchführung einer Veranstaltung auf öffentlichen Verkehrsflächen gemäß § 29 Abs. 2 StVO“.
Die zuständige Behörde hat auf Antrag des Veranstalters eine Messe, eine Ausstellung, einen Großmarkt, einen Wochenmarkt, einen Spezialmarkt oder einen Jahrmarkt nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz festzusetzen. Festgesetzt werden können nur Märkte gewerblicher Anbieter, nicht hingegen z. B. ein Flohmarkt von Privatpersonen.
Hier gelangen Sie zum Online-Dienst „Antrag auf Festsetzung eines Marktes“.
Gewerbetreibende können die Zuweisung eines Standplatzes auf einem Markt, der von der Stadt Bad Neustadt a. d. Saale veranstaltet wird online beantragen.
Hier gelangen Sie zum Online-Dienst „Antrag auf Zuweisung eines Standplatzes“.