Sicherheit & Ordnung

Hier können Sie eine Ausnahmegenehmigung für das Abbrennen und den Erwerb von Feuerwerk der Klasse II (z. B. für ein Geburtstags- oder Hochzeitsfeuerwerk) beantragen.

Für Leistungen im Feuerwehrdienst können Arbeitgeber den fortgezahlten Lohn einschließlich der Sozialabgaben bei der Stadt Bad Neustadt a. d. Saale beantragen.

Hier gelangen Sie zum Online-Dienst. 

Für das Abbrennen eines Traditionsfeuers benötigen Sie ein Genehmigung nach der Verordnung über Verhütung von Bränden (VVB), Bayerischen Waldgesetz (BayWaldG) und dem Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG).

Hier gelangen Sie zum Online-Dienst. 

Wenn Sie ein gefährliches Tier einer wildlebenden Art privat halten möchten, benötigen Sie die Erlaubnis der Gemeinde.

Wildlebend sind alle Tierarten, die üblicherweise nicht in menschlicher Obhut gehalten werden. Gefährlich sind solche Tiere, wenn der Umgang mit ihnen wegen der ihnen eigentümlichen Veranlagungen oder Verhaltensweisen zu Verletzungen oder Schäden führen kann (z. B. Löwen, Tiger, Bären, große oder giftige Schlangen). Auf die spezifische Eigenschaft des einzelnen Tieres (Gutmütigkeit, Gezähmtheit) kommt es für die Begründung der Erlaubnispflicht nicht an.

Die Erlaubnis nach Art. 37 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) wird erteilt, wenn der Antragsteller

  • ein berechtigtes Interesse nachweist,
  • gegen seine Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und
  • Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz nicht entgegenstehen.

An die Voraussetzungen einer Erlaubniserteilung sind hierbei strenge Maßstäbe zu richten. So begründet etwa die bloße Liebhaberei kein berechtigtes Interesse.

Die Erlaubnis kann vom Nachweis des Bestehens einer besonderen Haftpflichtversicherung abhängig gemacht werden.

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Nach § 2 Abs. 2 Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb zugelassener Beseitigungsanlagen (Bayerische Pflanzenabfall-Verordnung - PflAbfV) können strohige Abfälle aus der Landwirtschaft verbrannt werden, wenn ihre Einarbeitung nicht möglich ist oder wenn sie im Boden nicht genügend verrotten können und dieser dadurch nachteilig verändert würde. Das Verbrennen ist rechtzeitig, mindestens jedoch sieben Tage vor der beabsichtigten Verbrennung, bei der Stadt Bad Neustadt a. d. Saale anzuzeigen, die unverzüglich die Kreisverwaltungsbehörde verständigt.

Hier können Sie die Anzeige für das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen anzeigen. 

Sie benötigen für die Haltung eines sogenannten ''Kampfhundes'' eine Genehmigung. Es wird ein Negativzeugnis erteilt, wenn nachgewiesen wird, dass der Hund keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit vorweist.

Bei Hunden der Kategorie I (Pitbull, auch American Pitbullterrier, Bandog, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Tosa-Inu, sowie allen Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen Hunden) ist eine Genehmigung zum Halten erforderlich.

Hunde der Kategorie II (Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Bullterrier, Cane Corso, Dog Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Perro de Presa Canario (Dogo Canario), Perro de Presa Mallorquin und Rottweiler) gelten dann nicht als Kampfhunde, wenn im Einzelfall durch Sachverständigengutachten nachgewiesen wird, dass das Tier keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit aufweist. In diesem Fall wird ein sogenanntes ''Negativzeugnis'' erteilt.

Erforderliche Unterlagen:

  • Hundesachverständigengutachten (Hunde der Kategorie II)

 

Hier gelangen Sie zum Online-Dienst.

Wenn Sie eine öffentliche Vergnügung veranstalten wollen, müssen Sie dies der Stadt Bad Neustadt a. d. Saale unter Angabe der Art, des Orts und der Zeit der Veranstaltung und der Zahl der zuzulassenden Teilnehmer spätestens eine Woche vorher schriftlich anzeigen. Für regelmäßig wiederkehrende, gleichartige öffentliche Vergnügungen genügt eine einmalige Anzeige. Die Anzeigepflicht gilt nicht für Vergnügungen, die vorwiegend religiösen, künstlerischen, kulturellen, wissenschaftlichen, belehrenden oder erzieherischen Zwecken oder der Wirtschaftswerbung dienen, sofern die Vergnügungen in Räumen stattfinden, die für Veranstaltungen der beabsichtigten Art bestimmt sind.

Vergnügung ist eine Veranstaltung, die dazu bestimmt und geeignet ist, die Besucher zu unterhalten, zu belustigen, zu zerstreuen oder zu entspannen. Versammlungen im Sinne des Versammlungsrechts werden hiervon nicht erfasst. Öffentlich ist die Vergnügung, wenn der Zutritt nicht auf ganz bestimmte Personen oder auf besonders eingeladene Gäste beschränkt ist.

Die Veranstaltung öffentlicher Vergnügungen bedarf der Erlaubnis, wenn die erforderliche Anzeige nicht fristgemäß erstattet wird, es sich um eine motorsportliche Veranstaltung handelt oder zu einer Veranstaltung, die außerhalb dafür bestimmter Anlagen stattfinden soll, mehr als 1000 Besucher zugleich zugelassen werden sollen. Zuständig für die Erlaubniserteilung sind die Gemeinden, für motorsportliche Veranstaltungen die kreisfreien Gemeinden, Landratsämter und Großen Kreisstädte. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter oder zum Schutz vor erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit oder Nachbarschaft oder vor erheblichen Beeinträchtigungen der Natur oder Landschaft erforderlich erscheint. Das Gleiche gilt, sofern andere öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen.

Zum Schutz dieser Rechtsgüter können die Gemeinden, für motorsportliche Veranstaltungen (siehe unten "Verwandte Themen") die kreisfreien Gemeinden, Landratsämter und Großen Kreisstädte, Anordnungen für den Einzelfall für die Veranstaltung öffentlicher und sonstiger Vergnügungen treffen. Reichen diese nicht aus oder stehen andere öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, kann die Veranstaltung auch untersagt werden.

Aus kommunalen Verordnungen, über deren Bestehen Sie sich bei der zuständigen Gemeinde informieren können, können sich Modifikationen der genannten Anzeige- und Erlaubnispflichten sowie sonstige Anforderungen ergeben.

Für bestimmte Veranstaltungen können vorrangige Sonderregelungen gelten, über die Sie sich ebenfalls bei den Gemeinden informieren können. Als Bespiele zu nennen wären hier etwa Volksfeste, Lotterien, Spielbanken, Luftfahrtveranstaltungen, das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände sowie – in der Praxis besonders bedeutsam – rad- oder motorsportliche Veranstaltungen, die ausschließlich auf öffentlichem Verkehrsgrund stattfinden. Für letztere bedarf es einer verkehrsrechtlichen Erlaubnis bzw. Ausnahme durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde.

Hier können Sie den Antrag online stellen.

Die Stadt Bad Neustadt a. d. Saale hat die Anschläge, insbesondere Plakate, in der Öffentlichkeit auf bestimmte Flächen beschränkt. Dies dient dem Schutz des Orts- und Landschaftsbildes und der Natur-, Kunst- und Kulturdenkmäler.

Für die Plakatwerbung stehen folgende Standorte (Gabionen) zur Verfügung:

  • Besengaustraße (stadteinwärts von Wollbach)
  • Staatsstraße 2445 / B19 (stadteinwärts von Mellrichstadt)
  • Hauptstraße Kreuzung Sparkasse
  • Parkplatz "Goethestraße"
  • Parkplatz "Schillerhain"
  • Staatsstraße 2445 / Schweinfurter Straße (von Münnerstadt kommend)

Hier können Sie die Durchführung von Plaktwerbung für Veranstaltungen beantragen.

Hier finden Sie eine zusätzliche Übersicht zu den Plakatvorrichtungen im Stadtgebiet. 

 

Hier finden Sie weitere Informationen zum Grillplatz Hennberg.

Wenn Sie aus besonderem Anlass ein erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe betreiben wollen, benötigen Sie eine gaststättenrechtliche Gestattung (z. B. Feste). Hier finden Sie den Vordruck.

Es gilt entsprechend die Zuverlässigkeit (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 + Nr. 4 GastG) zu prüfen.

Eine Gestattung darf nicht erteilt werden, wenn die Zuverlässigkeit des Antragstellers nicht festgestellt wurde   oder der Unterrichtungsnachweis nicht vorgelegt wurde.

Es sind daher vom Antragsteller die erforderlichen Unterlagen (Führungszeugnis, GZR-Auszug, ggf. alternativ die Reisegewerbekarte bei Identität von Prüfung- und Ausstellungsbehörde) für die Feststellung der persönlichen Zuverlässigkeit und der Unterrichtungsnachweis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GastG) vorzulegen.

 

Sie können eine Sondernutzungserlaubnis für Kreis-, Gemeinde- oder Ortsdurchfahrtsstraßen online beantragen. 

  • Aufsteller / Schilder
  • Außengastronomie
  • Erker / Balkone, Bordsteinabsenkung, Gehwegüberfahrten, Zufahrten, Wärmedämmung
  • Gerüste, Lagerung von Material
  • Ausstellungen, Musizieren
  • Verkaufsstände, Verkaufsautomaten,
  • Carsharring-Plätze, Ladesäulen
  • Werbung

 

Hier können Sie die Erteilung einer Erlaubnis für die Durchführung einer Versammlung auf öffentlichen Verkehrsflächen gemäß § 29 Abs. 2 StVO beantragen.