Familie, Kinder & Jugendliche

Die notwendige Beförderung der Schüler auf dem Schulweg wird von den Aufgabenträgern der Schülerbeförderung organisiert und sichergestellt. Sie sind auch für die Kostenerstattung zuständig. 

Die Stadt Bad Neustadt a. d. Saale hat die notwendige Beförderung der Schülerinnen und Schüler der folgenden öffentlichen Grund- und Mittelschulen sicherzustellen:

  • Grundschule Herschfeld
  • Grundschule Brendlorenzen
  • Karl-Ludwig-von-Guttenberg-Grundschule Bad Neustadt
  • Mittelschule Bad Neustadt

Für die übrigen Schulen im Stadtgebiet Bad Neustadt a. d. Saale wenden Sie sich bitte an das Landratsamt Rhön-Grabfeld: www.rhoen-grabfeld.de

Notwendig ist die Beförderung zum regelmäßig stattfindenden Pflicht- und Wahlpflichtunterricht der nächstgelegenen Schule, sofern der Schulweg für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 mit 4 länger als 2 km und für Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 5 länger als 3 km ist. Nächstgelegen ist bei Pflichtschulen regelmäßig die Sprengelschule, bei den anderen Schulen die Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit den geringsten Beförderungskosten erreicht werden kann.

Der Antrag ist bis spätestens 31. Oktober für das vorangegangene Schuljahr zu stellen.

 

Die Schulpflicht ist grundsätzlich an der örtlichen Grundschule und Mittelschule (Sprengelschulen) zu erfüllen. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann bei Grundschulen oder eigenständigen Mittelschulen (die nicht Mitglied eines Mittelschulverbunds sind) aus zwingenden persönlichen Gründen der Besuch einer anderen Grundschule oder Mittelschule mit einem anderen Sprengel gestattet werden.

Neben dem hier behandelten Gastschulverhältnis aus zwingenden persönlichen Gründen kann ein Gastschulverhältnis auch durch Zuweisung des Staatlichen Schulamts gemäß Art. 43 Abs. 2 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesens (BayEUG) entstehen.

Die Entscheidung trifft die Stadt Bad Neustadt a. d. Saale, wenn die Schüler dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, im Einvernehmen mit dem aufnehmenden Schulaufwandsträger nach Anhörung der betroffenen Schulen. Mit der Genehmigung des Gastschulbesuchs entfällt der Beförderungsanspruch. Diese Kosten sind dann von den Erziehungsberechtigten zu übernehmen.

Hier gelangen Sie zum Online-Dienst.

Hier finden Sie weitere Informationen zum Grillplatz Hennberg.