Amtsblatt

Kommunale Bekanntmachungen enthalten üblicherweise allgemeine Informationen, Teile eines Anhörungsverfahrens, Verkündung von Beschlüssen und Verwaltungsentscheidungen, Allgemeinverfügungen, Öffentliche Zustellungen, Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen der Körperschaftsvertretungen sowie regional zutreffende Wahlergebnisse.

Durch die ortsübliche Bekanntmachung können unterschiedliche Anliegen verfolgt werden, konkret beispielsweise die Frühzeitige Beteiligung, die Offenlage, Verkündung von Gemeindesatzungen oder Beschlüssen der Vertretungskörperschaften (Gemeinderat, Kreistag oder Zweckverbandsversammlung).

Allgemein ist die öffentliche Bekanntgabe von Verwaltungsentscheidungen mit rechtsverbindlichen Außenwirkungen im Verwaltungsverfahrensgesetz § 27a und § 41 Abs. 3 bis 5 festgehalten und von einer materiellen Gesetzesgrundlage abhängig. Es gibt in diesem Sinne spezialgesetzliche Regelungen.

In allen deutschen Flächenbundesländern bilden die Gemeindeordnungen und Landkreisordnungen bzw. rechtsgleiche Vorschriften die unmittelbare Rechtsgrundlage für die Bekanntmachung als Vorgang und weiterer damit verbundener spezieller Rechtsnormen zur konkreten Regelung der ortsüblichen Bekanntmachung. Es handelt sich um landesrechtliche Bestimmungen (Gesetze oder Bekanntmachungsverordnungen) zur genauen Beschreibung der Art und Weise, wie Rechtsakte und andere Informationen ortsüblich bekannt gemacht werden soll.

Aktuelle Meldungen

3. Änderung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen

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Vollzug der Wassergesetze und der Abwasserabgabengesetze; Einleiten von Niederschlagswasser in den Saalegrundgraben (Gewässer III. Ordnung) zur…

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Ausführungsanordnung des Amtes für Ländliche Entwicklung Unterfranken vom 11.09.2025

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Öffentliche Versteigerung am Mittwoch, 17.12.2025 um 13:00 Uhr

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Die Übertragungsnetzbetreiberin TransnetBW plant den Bau der erdverlegten Gleichstrom-Verbindung SuedLink. Nach gründlicher Prüfung der…

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